Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2009, Seite 85

Die steuerpflichtigen Einkünfte

Grundsätzlich sind nur die folgenden sieben Einkunftsarten steuerpflichtig. Bei den betrieblichen Einkünften, das ist bei den

1.

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

2.

Einkünften aus selbständiger Arbeit,

3.

Einkünften aus Gewerbebetrieb,

S. 132ist der Gewinn und bei den

4.

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

5.

Einkünften aus Kapitalvermögen,

6.

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,

7.

sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 EStG

ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten steuerpflichtig. Die Einkünfte können positiv oder negativ sein. Bei den Einkunftsarten 1 bis 3 (betriebliche Einkünfte) werden die negativen Einkünfte als Verlust bezeichnet, bei den Einkunftsarten 4 bis 7 werden die negativen Einkünfte (wenn die Werbungskosten höher sind als die Einnahmen) als Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen bezeichnet.

Entstehen aus einer Tätigkeit Verluste, so gibt es steuerlich eine Reihe von Hürden zu überwinden, damit diese Verluste auch steuerlich wirksam vom Einkommen abgezogen werden können (siehe auch Anm. 20 auf Seite S 137 f.).

Gemäß § 2 Abs. 2a EStG 1988 besteht ein Verlustausgleichs- und Vortragsverbot (§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988) für negative Einkünfte aus der Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erziel...

Daten werden geladen...