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Haftung aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten über Innenprovisionen
§§ 1293, 1295, 1299, 1313a ABGB; § 228, 273 ZPO
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht über Innenprovisionen besteht, außer die Bank kann nachweisen, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht. Dass der handelnde Berater von Innenprovisionen keine Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn durch spezielle vertriebsfördernde Maßnahmen innerhalb Bank Einfluss auf die Beratungstätigkeit der Mitarbeiter und die Anlageentscheidungen der Kunden genommen wird.
Maßgebend für die Ermittlung des Anlageschadens ist die typische – etwa durch Indizes belegte – Entwicklung der Anlageart, für die sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte; mögliche Ausreißer nach oben oder unten, etwa durch Verwirklichung eines atypischen Risikos (Insolvenz, Veruntreuung), sind unbeachtlich.
Aus der Begründung:
Der Kl wollte Ende 2006 einen Teil seines Vermögens investieren. Es folgten zwei ausführliche Beratungsgespräche im Jänner 2007, nach denen sich der Kl entschied, € 350.000 in den „Sachwert Rendite...