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SWK 29, 10. Oktober 2009, Seite 200

VfGH hegt keine Bedenken gegen Bruttobesteuerung ausländischer Kapitalerträge

Ausländische Kapitalerträge dürfen aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden als vergleichbare inländische Kapitalerträge. Daher hat der österreichische Gesetzgeber den im Endbesteuerungsgesetz vorgesehenen, typischerweise günstigeren Steuersatz eingeführt. Bei einer solchen Situation ist § 3 Endbesteuerungsgesetz nicht so zu verstehen, dass er die Anwendung des objektiven Nettoprinzips auf ausländische Kapitalerträge fordert und damit eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Kapitalerträge im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen verlangt. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber in diesem Fall berechtigt, das Abzugsverbot für Aufwendungen auch auf die den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellten ausländischen Kapitalerträge zu erstrecken. Wollte man dies nicht annehmen, käme es nämlich zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalerträge gegenüber ausländischen, die zwar im Hinblick auf den Verfassungsrang des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht angreifbar wäre, deren Vermeidung dem Gesetzgeber aber zwecks umfassender steuerlicher Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalerträge freisteht. Da das ...

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