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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 66

Aufzeichnungen

Zinslisten enthalten nicht alle für die Ermittlung der Mieteinnahmen erforderlichen Daten und stellen keine Aufzeichnungen i. S. d. § 131 BAO dar, da in derartigen Aufzeichnungen alle Geschäftsvorfälle der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht zu erfassen wären, wodurch sich ein gesonderter Nachweis von Mietreduktionen, Mietrückzahlungen etc. erübrigen würde. - (§ 184 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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