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Aufzeichnungen
• Zinslisten enthalten nicht alle für die Ermittlung der Mieteinnahmen erforderlichen Daten und stellen keine Aufzeichnungen i. S. d. § 131 BAO dar, da in derartigen Aufzeichnungen alle Geschäftsvorfälle der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht zu erfassen wären, wodurch sich ein gesonderter Nachweis von Mietreduktionen, Mietrückzahlungen etc. erübrigen würde. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
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