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Wiederaufnahme
• Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei Ausübung des Ermessens sind alle im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Steuerliche Auswirkungen der Wiederaufnahme, die zu einer Steuererhöhung von 1.010,15 Euro und zu einer Gewinnerhöhung von 29.234,90 ATS führen, sind weder absolut noch relativ als geringfügig zu bezeichnen. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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