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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 898

Zustellung und Wiederaufnahme

Der Feststellungsbescheid 1995, der sich in der Folge als Nichtbescheid erwies, wurde an den Vertreter der Beteiligten zugestellt. Aufgrund dieses Bescheids wurde der Einkommensteuerbescheid 1995 gem. § 295 BAO geändert. Im Jahr 2008 stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Gemäß § 81 Abs. 6 BAO bleibt die bei Beendigung einer Personenvereinigung bestehende Vertretungsbefugnis, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und so lange aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.

Für schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergehen, gilt gem. § 81 Abs. 7 BAO die nach § 81 Abs. 6 BAO vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter.

Vertretungsbefugnisse nach § 81 Abs. 6 und 7 BAO bleiben gem. Abs. 8 leg. cit. auch für ausgeschiedene Gesellschafter von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume/-punkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solange nicht vonseiten des ausgeschiedenen Gesellschafters oder der vertretungsbefugten Perso...

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