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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 893

Das Urkundenprinzip in seinen verschiedenen Bedeutungen

VfGH schränkt Inhalt des Urkundenprinzips ein

Karl-Werner Fellner

Dem Urkundenprinzip des Gebührenrechts wurden verschiedene Bedeutungen beigelegt. Obgleich Gegenstand der Rechtsgebühren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Rechtsgeschäft ist, löste nach § 25 GebG grundsätzlich jede Urkunde über das Rechtsgeschäft die Gebührenspflicht selbständig aus. Nach Auffassung des VfGH stellte diese mögliche Vervielfachung der Rechtsgebühr eine unverhältnismäßige und damit gleichheitswidrige Maßnahme dar.

1. Inhalt des Urkundenprinzips

Zu den bundesrechtlich geregelten Abgaben gehören auch die Abgaben nach dem Gebührengesetz 1957. Der Abgabencharakter der im GebG 1957 geregelten Stempel- und Rechtsgebühren steht im Hinblick auf ihre in den Finanzausgleichsgesetzen vorgenommene Qualifikation als ausschließliche Bundesabgaben außer Zweifel.

Dennoch weist das Gebührengesetz hinsichtlich Abgabengegenstand und Erhebung der Abgaben gravierende Unterschiede zu anderen bundesrechtlich geregelten Abgaben, insbesondere auch im Verhältnis zu anderen am ehesten vergleichbaren Abgaben, nämlich den Verkehrsteuern, auf. Für die Gebührenpflicht muss - von Ausnahmen abgesehen - eine entsprechende Schrift vorliegen. Dies hat seine Wurzeln zweifellos in dem im Gebührengesetz 1850 verankerten Gedanken einer Pap...

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