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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 887

Fehler bei Umgründungen - Achtung auf den richtigen Einbringungsstichtag!

Ab wann sind Kapitalanteile einbringungsfähig?

Erich Wolf

Die Gesellschafterin Anna Wichtig hält als natürliche Person 20 % der Anteile an der Fix und Foxi GmbH. Zwecks Strukturbereinigung plant Frau Wichtig, diese Anteile in eine Schlau Holding GmbH, die bereits 40 % an der Fix und Foxi GmbH besitzt, einzubringen. Den 40%igen Anteil hat die Holding käuflich am erworben. Nach der Einbringung besitzt die Holding somit 60 % an der Fix und Foxi GmbH. Als Einbringungsstichtag soll - unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen Rückwirkung - der gewählt werden. Können die Begünstigungen im Rahmen des Art. III UmgrStG angewendet werden?

1. Abgabenrechtliche Beurteilung

Unter einbringungsfähigen Kapitalanteilen versteht das UmgrStG Anteile an Kapitalgesellschaften und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; sowohl österreichische als auch ausländische Gesellschaften kommen hierfür in Frage. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG nennt als Voraussetzung für die Einbringung zwei alternative Tatbestände:

• Die eingebrachten Anteile müssen mindestens ein Viertel (25 %) des gesamten Nennkapitals oder des rechnerischen Werts der Gesamtanteile umfassen ("qualifizierte Kapitalanteile").

• Kapitalanteile unter 25 % sind auch dann einbringungsfähig, wenn durch die Einbringung dieser Minderheitsante...

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