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SWK 2, 10. Jänner 2009, Seite 50

Selbstanzeige und Verjährung

Für welchen Zeitraum ist Selbstanzeige zu erstatten?

Otto Plückhahn und Norbert Schrottmeyer

Durch Selbstanzeige nach § 29 FinStrG kann der Strafanspruch des Staates, der aufgrund tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens bereits eingetreten ist, wieder aufgehoben werden. Bei Finanzvergehen, die wiederholt begangen wurden und weit in die Vergangenheit zurückreichen, stellt sich oftmals die Frage, welcher Zeitraum von der Selbstanzeige umfasst werden soll.

1. Problemstellung

Aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsregime im Abgaben- bzw. im Finanzstrafrecht kann es vorkommen, dass zwar bereits abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, jedoch finanzstrafrechtlich diese Verfehlungen noch geahndet werden können. Aufgrund von § 31 Abs. 3 FinStrG wird dies bei wiederholten Finanzvergehen oftmals auch der Regelfall sein. Begeht demnach der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 FinStrG oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die finanzstrafrechtliche Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Bei der Frage, für welchen Zeitraum Selbstanzeige zu erstatten ist, ist hinsichtlich der einzelnen Kriterien zu differenzieren. Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen kumuliert vorliegen, damit der Selbstanzeige...

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