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SWK 31, 1. November 2009, Seite R 67

ORF-Entgelt

Es spricht nichts dagegen, die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts auch in jenen Fällen anzunehmen, in denen (zumindest behauptetermaßen) das Verständnis des Programms aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht gegeben ist. Es liegt in der Dispositionsmöglichkeit jedes Einzelnen, entweder keine Empfangseinrichtung oder aber - wie S. R 68gerade der dem hg. Erkenntnis vom , 2008/17/0059, zugrunde liegende Fall zeigt - eine solche Empfangseinrichtung für den Empfang von Rundfunkprogrammen zu betreiben, bei welcher die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts gemäß § 31 ORF-G nicht anfällt. Sofern jemand somit die Programme des ORF (etwa wegen Sprachschwierigkeiten) nicht konsumieren möchte, stünde es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher auch die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden. - (§ 31 ORF-G), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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