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Abgabenbefreiung der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Abgabenbefreiung der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
Mit § 1 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003, wurde der BMF ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG, der WAG Linz, der ESG Villach, der WBG Wien und der EBS Linz bestmöglich zu veräußern oder an die ÖIAG bzw. an die BIG zu übertragen. An der BUWOG und der WAG - den beiden Gesellschaften mit den weitaus meisten Wohnungen - war der Bund zu je 100 %, an den übrigen Gesellschaften bis auf einen Zwerganteil zu je mehr als 99 % beteiligt. Der BMF wird auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäfts durchzuführen.
1. Abgabenbefreiung
Nach Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2003 sind die im Zusammenhang mit der Verwertung der in § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Im Hinblick darauf, dass die Übertragung von Anteilen an einer GmbH nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 6 GebG ohnedies gebührenfrei ist sowie auch Zessionen an Verbriefungs-(Spezial-)Gesellschaften - allerdings erst ab 2005 - von der Zessionsgebühr befreit sind, erscheint die abgabenrechtliche Auswirkung der Befreiungsbestimmung im Wesentlichen gegenüber der Grund...