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Zustellung im Konkurs
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das diesem zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO).
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners i. S. d. § 80 BAO. Auch im Abgabenverfahren tritt er die an die Stelle des Gemeinschuldners. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen.
Eine an die Liegenschaftseigentümerin NN zu Handen des Masseverwalters adressierter Bescheid über den Einheitswert des Grundvermögens ist an die Liegenschaftseigentümerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Liegenschaftseigentümerin gerichteten Erledigung ist diese dem Masseverwalter gegenüber nämlich nicht wirksam geworden. Die richtige Adressierung wäre gewesen an XY als Masseverwalter der Liegenschaftseigentümerin NN.
Eine von der Liegenschaftseigentümerin NN eingebrachte Berufung gegen den Einheitswert des Grundvermögens ist daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen, da der B...