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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung?
Schlägt der Sinneswandel bei der künstlichen Befruchtung auch auf die Annahme an Kindes statt durch?
In einer von Rennergewürdigten Entscheidung bricht der VwGHeine Lanze für die verstärkte steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Kinder im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips, indem er die Kosten einer In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung (agB) grundsätzlich zum Abzug zulässt. Die Entscheidungsbegründung ist geeignet, auch Adoptionskosten als indisponible Einkommensverwendung steuerlich zu berücksichtigen.
S. S 9021. Der zentralen Begründungselemente im Erkenntnis zur In-vitro-Fertilisation
Anders als der deutsche Bundesfinanzhof begründet der VwGH die im vorliegenden Fall zentrale Frage der Zwangsläufigkeit der angefallenen Aufwendungen nicht mit dem Vorliegen von Krankheitskosten, sondern vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH die weiter gehende Auffassung, dass "im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern" Zwangsläufigkeit von vornherein vorliege. Bei dieser Betrachtungsweise könne es folglich dahingestellt bleiben, ob die Unfruchtbarkeit überhaupt als Krankheit und die künstliche Befruchtung als Heilbehandlung zu beurteilen ist. Sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde, können Kosten ei...