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SWK 31, 1. November 2009, Seite 222

Das neue Nachbarrecht im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Der Eigentümer eines Grundstückes kann die vom Nachbargrund ausgehenden Immissionen nur insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Überhaupt nicht untersagbar waren bis zum Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 vor mittlerweile fünf Jahren sog. "negative Einwirkungen" wie der Entzug von Licht, Luft oder Aussicht. Nunmehr sind unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassungsansprüche gegen unzumutbaren Schattenwurf fremder Pflanzen eröffnet (§ 364 Abs. 3 ABGB), auch eine Modifizierung des § 422 ABGB, der den Überwuchs (Überhang) fremder Äste und Wurzeln regelt, erfolgte. Außerdem wurde ein allgemeines Rücksichtnahmegebot zwischen Nachbarn eingeführt. In Heft 3/2009 der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift "Sachverständige" zieht a. Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner ein erstes Resümee über die Rezeption des neuen Nachbarrechts in der Judikatur der österreichischen Zivilgerichte.

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