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Informationspflichten eines Inkassobüros nach VKrG
Der Verbandskläger ist für die seinen Unterlassungsanspruch begründenden Tatbestandselemente behauptungs- und beweispflichtig. Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises“ kommt kein entscheidendes Gewicht zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verein. Die Bekl betreibt ein Inkassounternehmen und bietet den Schuldnern ihrer Auftraggeber den Abschluss von Ratenvereinbarungen an.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zum bisher erstatteten Vorbringen und den Verfahrensergebnissen wird auf 4 Ob 265/16y verwiesen.
Gegenstand des zweiten Rechtsgangs ist das letzte von ursprünglich neun Unterlassungsbegehren. [Ihm] liegt der Vorwurf zugrunde, dass die Bekl gegen die in § 6 VKrG normierten Informationspflichten verstoße.
In 4 Ob 265/16y erachtete der Senat dieses Unterlassungsbegehren [als] noch nicht spruchreif. Der Anspruch ist unter Berücksichtigung [von] C-127/15, ua davon abhängig, ob die von der Bekl vermittelten Zahlungsvereinbarungen in einer nicht bloß unerheblichen Zahl von Fällen zu einer Zinsen- und Kostenbelastung führen, die im ursprünglichen Vertrag der Schuldner mit ihren Gläubigern noch nicht v...