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SWK 23, 15. August 2009, Seite 727

Änderungen bei der Bemessungsverjährung durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz

Neufassung der Bestimmungen des § 207 BAO und des § 209 Abs. 1 BAO

Christoph Ritz

Das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009) hat nicht nur den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert und für solche Abgaben Sonderbestimmungen vorgesehen,sondern auch für Bundesabgaben anwendbare Bestimmungen der BAO geändert. Solche Änderungen erfolgten im Bereich der Bemessungsverjährung in § 207 BAO und in § 209 Abs. 1 BAO.

1. Verjährungsfrist für Säumniszuschläge

Für einige Nebenansprüche (nämlich für Verspätungszuschläge, Anspruchszinsen und Abgabenerhöhungen) war im bisherigen § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO geregelt, dass das Recht zur Festsetzung (dieser Nebenansprüche) gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe endet. Gemeint ist die Stammabgabe, somit jene Abgabe, deren Höhe zur Gänze oder teilweise die Bemessungsgrundlage des Nebenanspruches ist.

Säumniszuschläge sind in § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO (a. F.) nicht erwähnt.

Nach Stoll dürfte davon auszugehen sein, dass festzusetzende Nebenansprüche in derselben Art und in derselben Zeit wie die Abgabenhauptansprüche verjähren, zu denen sie erhoben werden. Nach Achatz hat der letzte Satz des § 207 Abs. 2 BAO nur klarstellenden Charakter.

Nach Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz gilt die generelle fünfjährige Verjährungsfris...

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