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SWK 23, 15. August 2009, Seite 691

Sprachkurs als Berufsausbildung

Das FLAG 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird.

Sind jedoch in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich bzw. wird der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer des Sprachkurses Berufsausbildung vorliegen.

Im Fall der Absolvierung eines Sprachkurses in Spanien vor der Aufnahme eines Medizinstudiums an einer deutschen Universität wird der zuvor angeführte (Ausnahme-)Tatbestand jedenfa...

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