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ÖBA 4, April 2019, Seite 295

Zur Haftung der VWG dem Anteilsscheininhaber gegenüber

§§ 1293, 1299 ABGB; § 30 InvFG; § 273 ZPO

Bei pflichtwidriger Anlage des Fondsvermögens haftet die VWG dem einzelnen Anteilsscheininhaber für den aliquoten Teil der Fondsvermögensminderung, der von der Anzahl seiner Anteile am Fonds und vom Zeitraum deren Inhaberschaft abhängt. Auch wenn ein Anteilsscheininhaber ausscheidet, bleibt er mit einem aliquoten Teil des Fondsvermögensschadens aliquot belastet, weil er einen zu geringen Rückkaufswert erhält. Die Schadenshöhe kann unter Anwendung von § 273 Abs 1 ZPO durch Vergleich der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds im Zeitraum der Anwendung der rechtswidrigen Anlagestrategie mit der Wertentwicklung von Fonds mit vergleichbarer Anlagestrategie bestimmt werden.

Aus der Begründung:

Die Kl […] ist eine von 21 in einem Konsortium zusammengeschlossenen Personen, die sich als aus dem Erwerb von Fondsanteilen am B Fund geschädigt erachten.

Vor dem Investment der Kl erklärte ihr ein Mitarbeiter [einer Bank] bei einem Beratungsgespräch die Strategie des Fonds. Die Kl erwarb am 3.700 Fondsanteilsscheine um je € 10,06, insges sohin um € 37.222 zzgl Spesen. Zum waren 38,7% des Fondsvermögens in „Growth“-Aktien und 61,3% in „Value“-Aktien inves...

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