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SWK 23, 15. August 2009, Seite 173

Die Regelung der Kammerumlage 2 ist nicht EU-widrig

UFS hat weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtliche Bedenken

Marco Laudacher

Ein Industriebetrieb macht Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage 2 (KU 2) geltend. Der UFS (, RV/0407-L/09) verneint einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und geht in Bezug auf das Beihilfenverbot von einer Altbeihilfe aus. Die Prüfung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen bleibt dem VfGH vorbehalten.

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Die Bw. übermittelte dem Finanzamt ein Schreiben, in dem sie die Kammerumlage für November 2008 mit null Euro auswies, obwohl sich rechnerisch ein Zahlungsbetrag von 115.004,84 Euro ergab. Das zuständige Finanzamt setzte den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit dem von der Bw. angegebenen Betrag fest.

In der Berufung brachte die Bw. vor, es sei ein Verstoß gegen Art. 43 EGV gegeben. Durch den Verweis auf § 41 FLAG liege eine undifferenzierte nationale Bestimmung vor, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sei. Davon seien insbesondere Unternehmen betroffen, die grenzüberschreitend tätig seien. Das WKG stelle in keiner Weise darauf ab, ob das Kammermitglied auch in anderen Mitgliedstaaten Beiträge zahle. Von Art. 43 EGV seien auch nicht diskriminierende Maßnahmen erfasst, die die Niederlassungsfreiheit unger...

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