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SWK 11, 10. April 2009, Seite 28

Thesaurierende Investmentfonds

Es kann dahingestellt bleiben, ob die realisierten Erträge aus einem thesaurierenden Investmentfonds (auch nach der Reinvestition auf der Ebene des Investmentfonds) als eigener Aktivposten auszuweisen sind oder ob sie zu weiteren Anschaffungskosten des bestehenden Investmentfondsanteils führen. Für den Fall des Ausweises in Form von zwei aktiven Wirtschaftsgütern ist nämlich zu beachten, dass sich der Wert eines Anteiles an einem thesaurierenden Investmentfonds jedenfalls aus der Summe dieser Komponenten ergibt. Übersteigt die Summe dieser Aktivposten den Teilwert der Investmentfondsanteile, sind die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben. - (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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