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ÖBA 4, April 2019, Seite 294

Zur Abgrenzung von Entschädigungsbürgschaft und Schuldbeitritt

§§ 914, 915, 1347, 1348 ABGB

Die Entschädigungsbürgschaft ist im Zweifel eine Ausfallsbürgschaft, sodass sich der Hauptbürge erst dann beim Entschädigungsbürgen regressieren kann, wenn Klage und Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner vergeblich waren. Den Parteien stehen abweichende Vereinbarungen frei.

Aus der Begründung:

Gegenstand der Gesellschaft sind die Quellwasserabfüllung und der Vertrieb von Quellwasser. Gesellschafter sind der Kl und seine Ehefrau mit einer Beteiligung von je 25% am Stammkapital, die Erstbekl mit einer Beteiligung von 21% und der Zweitbekl mit einer Beteiligung von 24%. Die restlichen 5% hält ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter.

2001 kaufte die Gesellschaft zwei Liegenschaften samt einer Quelle. Zur Finanzierung des Kaufpreises wurde bei einer Sparkasse ein Kredit über ATS 7,5 Mio (€ 508.709,84) in JPY aufgenommen. Der Kl übernahm die Haftung als Bürge und Zahler für einen Teilbetrag im Gegenwert von ATS 2,5 Mio (€ 181.682,09) sowie die Sachhaftung als Pfandbesteller mit zwei in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften. Weiters leistete er an den Verkäufer ATS 1,35 Mio (€ 98.108,32) in bar, die dieser „neben“ dem Kaufpreis verlangt ...

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