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SWK 11, 10. April 2009, Seite 421

BMF-Information zum Ökoprämiengesetz

Gegenstand, Voraussetzungen, Nachweise, Datenübermittlung, Auszahlung - Ökoabgabe des Fahrzeughändlers

Das Parlament hat am ein Bundesgesetz beschlossen, mit dem eine Ökoprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (Ökoprämiengesetz).

1. Gegenstand der Ökoprämie

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge für den Zeitraum von bis längstens zum . Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraums des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt 1.500 Euro und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht.

Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen), die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebs waren.

Altfahrzeuge sind Fahrzeuge,

• deren erstmalige Zulassung im Inland vor dem erfolgt ist,

• die über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG (längstens vier Monate abgelaufen) verfügen und

• die tatsächlich zum Verkehr zugelassen sind.

Neufahrze...

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