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SWK 11, 10. April 2009, Seite 415

Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Leistungen

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Christine Weinzierl

Ein ungarischer Unternehmer beauftragt einen österreichischen Unternehmer mit der Reparatur von Gegenständen, die der ungarische Unternehmer anlässlich der Reparatur nach Österreich und wieder zurück nach Ungarn versendet. Der ungarische Unternehmer verwendet seine ungarische UID. Der österreichische Unternehmer stellt eine Rechnung an den ungarischen Unternehmer, die - wie im österreichischen UStG vorgesehen - die UID des ungarischen und des österreichischen Unternehmers sowie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthält. Der ungarische Unternehmer weist die Rechnung mit der Begründung, dass nicht alle Rechnungsmerkmale nach ungarischem Recht angeführt sind, zurück. Welche Regelungen sind bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Leistungen anzuwenden?

Antwort: Der österreichische Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung, die als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen anzusehen und daher nach § 3a Abs. 8 lit. c i. V. m. Art. 3a Abs. 6 UStG als in dem Mitgliedstaat ausgeführt gilt, der dem Leistungsempfänger die verwendete UID erteilt hat. Das bedeutet, dass die Reparaturleistung aus österreichischer Sicht als in Ungarn steuerbar gilt. Damit fällt die sonstige Leistung unter die Besteuerungshoheit Ungarns...

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