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SWK 11, 10. April 2009, Seite 385

Fruchtgenuss statt Steuerverdruss

Die süßesten Früchte mit der Familie teilen: Wer sich nicht zusammenschließt, muss (steuerpflichtig) verkaufen

Robert Schloss und Erich Wolf

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist bekanntlich seit tot; es lebe die Schenkungsmeldepflicht (§ 121a BAO).Mit können (betriebliche oder außerbetriebliche) Einkunftsquellen mittels Fruchtgenussrechten ohne Schenkungssteuer an die nächste Generation übertragen werden. Der angenehme Nebeneffekt: Die steuerpflichtigen Gewinne können bei geschickter Planung innerhalb der Familie steueroptimal geteilt werden.

1. Was ist eigentlich ein Fruchtgenuss?

Der Fruchtgenuss (usus fructus) ist das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz zu genießen. Unternehmen können Gegenstand des Fruchtgenusses sein, aber auch Zinshäuser oder andere Vermögensgegenstände. Fruchtnießer bekommen einen Vorgeschmack auf das Unternehmerleben, ihnen fließen bestimmbare Gewinnanteile zu, während die Eigentumsrechte (also vor allem Stimm-, Veräußerungs- und Belastungsrechte) in der Regel unverändert beim Fruchtgenussbesteller bleiben. Für die Praxis von großer Bedeutung ist, dass die tatsächliche Ausgestaltung des Fruchtgenussrechts frei disponibel ist, sofern dies nicht gegen das Wesen des Fruchtgenussrechts oder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Das Fruchtgenussrecht kennt keinen Typenzwang.

Die ...

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