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SWK 11, 10. April 2009, Seite 8

Zufluss von Insolvenz-Ausfallgeld

Zufluss von Insolvenz-Ausfallgeld (§ 19 EStG)

Für Konkurse, die nach dem eröffnet werden, gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124b Z 130 EStG i. d. F. AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005 ab ) das Insolvenz-Ausfallgeld in dem Kalenderjahr zugeflossen, für das der Anspruch besteht ().

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