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ÖBA 4, April 2019, Seite 291

Abruf der Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs: kein Rechtsmissbrauch

§§ 880a, 1170b 1431, 1434 ABGB

Der Abruf einer Garantie vor Fälligkeit des gesicherten Anspruchs stellt für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn die Garantie ganz bewusst vor Fälligkeit in Anspruch genommen wird.

Aus der Begründung:

Die ASt beauftragte die AG mit der Durchführung eines Bauvorhabens. Die AG verpflichtete sich zur Fertigstellung der Gesamtanlage bis . Für Teilrechnungen war eine Zahlungsfrist von 45 Tagen vereinbart, für die Schlussrechnung eine von 60 Tagen.

Die ASt leistete der AG nach § 1170b ABGB Sicherstellung [durch] eine Bankgarantie. Die AG rief die Garantie ab, die Bank nahm die Auszahlung nicht vor.

Mit der beantragten eV soll der AG aufgetragen werden, den Abruf der Garantie zu widerrufen, sowie der Bank verboten werden, den Garantiebetrag auszuzahlen.

Das ErstG sah folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die ASt erklärte mit Schreiben vom unter Nachfristsetzung zunächst einen Teilrücktritt vom GU-Vertrag hinsichtlich bestimmter Bauleistungen wegen Verzugs. Die AG erklärte ihrerseits mit Schreiben vom für den Fall, dass sie nicht bis zum Weisungen zu näher...

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