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SWK 11, 10. April 2009, Seite 8

Pendlerpauschale bei Schlafstelle

Pendlerpauschale bei Schlafstelle (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG)

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in Bratislava und hat in Wien eine kleine Wohnung, die er gemeinsam mit drei Arbeitskollegen angemietet hat. Diese Wohnung (der auf ihn entfallende Kostenanteil beträgt 86 Euro) wird von ihm nur einmal in zwei Wochen benutzt. Damit steht das Pendlerpauschale für die Fahrten zwischen Wien und Bratislava zu ().

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