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SWK 11, 10. April 2009, Seite 7

Verkauf von Eigentumswohnung und Liebhaberei

Verkauf von Eigentumswohnung und Liebhaberei (§ 2 EStG)

Die Beschwerdeführerin erklärte 1990 bis 1997 Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde 1990 und 1991 renoviert und war dann bis Mitte 1996 vermietet. Wäre der Mieter nicht ausgezogen, dann wäre bereits 1998 ein Gesamtüberschuss entstanden. Aufgrund ihres Alters von 67 Jahren und einer Gehbehinderung seien Wohnungsbesichtigungen mit Nachmietern zu beschwerlich gewesen, sodass die Beschwerdeführerin die Wohnung 1989 verkaufte. Bei Einstellung einer Vermietung muss der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass die Vermietung von Anfang an nicht auf einen begrenzten Zeitraum abgestellt war, sondern dass sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. Eine Befristung eines Vertrags aus mietrechtlichen Gründen kann allein nicht als Beweis für eine zeitlich befristete Vermietung angesehen werden ().

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