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ÖBA 4, April 2019, Seite 289

Verjährungsrechtliche Wirkung der Feststellungen einer Forderung in der Insolvenz

§§ 1478, 1485 ABGB; §§ 65, 68 ASVG; §§ 9, 61 IO

Auch nach der Änderung der KO durch das IRÄG 1982 kommt einer unbestrittenen Eintragung einer Forderung in das Anmeldungsverzeichnis (§ 61 KO bzw IO) die Wirkung der JMV RGBl 1858/105 zu. Dies gilt auch für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, deren kürzere Verjährung nicht in den §§ 1478, 1485 ABGB, sondern im ASVG geregelt ist; auch solche Forderungen verjähren daher als Judikatschuld erst nach 30 Jahren.

Für Bürgschaftsschulden gilt die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren; die Bürgschaft erlischt aber, wenn sie zur Sicherung einer der kurzfristigen Verjährung unterliegenden Forderung eingegangen worden ist, mit der Verjährung der Hauptschuld.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien schlossen am einen Bürgschaftsvertrag, mit dem sich der Bekl verpflichtete, die Haftung als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB für die der Kl von einer GmbH geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen. Am wurde über die GmbH das Sanierungsverfahren eröffnet; das Verfahren wurde nach Bestätigung des Sanierungsplans mit Beschluss vom aufgehoben. Im Sanierungsverfahren meldete die Kl € 14.151,55 an rückständigen Beiträgen...

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