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SWK 28, 1. Oktober 2009, Seite 61

Rechnung

Eine Rechnung muss nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Die im Firmenbuch eingetragene Anschrift einer Gesellschaft muss keineswegs zwingend die im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 „richtige“ Anschrift sein. - (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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