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SWK 28, 1. Oktober 2009, Seite 859

Belegaufbewahrungspflicht und Sicherheitszuschlag

Anmerkungen zur Behördenpraxis

Peter Pülzl

Sicherheitszuschläge bei Verletzung von Formvorschriften i. S. v. § 131 BAO werden im Zuge von Außenprüfungen – je nach Finanzamt dem Grunde und der Höhe nach in unterschiedlicher Intensität – gerne und schnell ins Spiel gebracht. Die Vorteile für den Prüfer scheinen auf der Hand zu liegen: De-facto-Ermessensspielraum und einfach zu erzielendes Mehrergebnis (in ESt/KöSt und USt). Auch der Steuerpflichtige und/oder sein Berater sind dieser Vorgangsweise aus verschiedenen Gründen nicht immer abgeneigt. Wer allerdings die (drohende) Verhängung von Sicherheitszuschlägen z. B. aufgrund von (behaupteten) Verletzungen der Aufbewahrungspflicht von Belegen oder sonstigen Unterlagen nicht ohne Weiteres hinnehmen will, hat gute Chancen, sich durchzusetzen.

1. Wesen und Anwendungsbereich des Sicherheitszuschlages

1.1. Allgemeines

Die Verhängung eines (Un-)Sicherheits-, Gefährdungs- oder Risikozuschlages bezweckt die pauschale Anpassung von zu niedrig ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen. Mit dem Sicherheitszuschlag soll eine verbleibende Unsicherheit in Zusammenhang mit Unvollständigkeiten von Büchern und Aufzeichnungen ausgeglichen werden. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen...

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