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SWK 28, 1. Oktober 2009, Seite S 850

Kapitalerhöhung als Veräußerungsvorgang?

Bei Wertäquivalenz kommt es aus Sicht des Altgesellschafters nicht zu einer Vermögensübertragung

Johann Mühlehner

Beiser beschäftigt sich mit der Frage, ob unter Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 21 BAO ein Kapitalerhöhungsvorgang in einen Veräußerungsvorgang mit unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebsvermögen, §§ 30, 31 EStG) bei den Altgesellschaftern eintretenden Besteuerungsfolgen umqualifiziert werden kann. Abgesehen von einem im Zuge einer Kapitalerhöhung erfolgenden Bezugsrechtsverkauf können nur in bestimmten Fällen (insbesondere bei einem persönlichen oder gesellschaftsrechtlichen Naheverhältnis oder bei einer „Kaufpreisdurchleitung“) steuerliche Folgen für die Altgesellschafter eintreten.

1. Kapitalerhöhung unter Wahrung der Wertäquivalenz

Unter der Annahme einer fremdüblichen Wertfindung und der Festlegung des Beteiligungsverhältnisses nach Verkehrswerten (d. h. keine Übertragung von Bezugsrechten), kommt es zu keiner Vermögensübertragung aus Sicht des Altgesellschafters. Insbesondere tritt hinsichtlich seiner Verfügungsmacht über die Beteiligung keine Änderung ein. Das rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum an seiner Beteiligung werden durch eine Kapitalerhöhung nicht verändert.

Der Altgesellschafter ist vor und nach der betreffenden Kapitalmaßnahme zivilrechtlic...

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