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SWK 28, 1. Oktober 2009, Seite 19

Trinkgeldbefreiung für Spielleiter

Trinkgeldbefreiung für Spielleiter (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG)

Das gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG befreite Trinkgeld darf keinen arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch abdecken, sondern muss zusätzlich dazu gewährt werden. Trinkgelder sind Gelder, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Im Berufungsfall bildet das Trinkgeld bereits aufgrund seiner garantierten Höhe einen Grundstock des Gehalts (die Arbeitsleistung würde ohne diesen Trinkgeldanteil mit einem geradezu sittenwidrig niedrigen Stundenlohn von etwa 2,30 Euro entlohnt werden, und das für Arbeitsleistungen, die wohl überwiegend in den Abend- und Nachtstunden erbracht werden). Den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend zeigen sich Spielgewinner hinsichtlich eines Trinkgeldes großzügig, während Verlierer ihren Verlust typischerweise nicht durch Zuwendung von Trinkgeldern erhöhen. Damit hängt die Höhe des Trinkgeldes nicht von der Freundlichkeit oder Tüchtigkeit des Spielleiters, sondern vom Spielglück oder Pech der Kunden ab. Sind Dienstnehmer nicht in S. 20der Lage, das „Trinkgeld“ durch persönliches Geschick oder Freundlichkeit zu beeinflussen, so liegt kein steuerfreies „Trinkgeld“ vor (-G/07).

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