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Persönlicher Zufluss von Aufsichtsratsvergütungen
Persönlicher Zufluss von Aufsichtsratsvergütungen (§§ 2, 19 EStG)
Wird einem Aufsichtsrat für seine Tätigkeit eine Vergütung gewährt, dann ist diese grundsätzlich bei ihm anzusetzen. Eine Überbindung der Vergütungen an eine GmbH, die mit der AG, bei welcher der Gesellschafter als Aufsichtsrat tätig ist, nicht in wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Verbindungen steht, ist unzulässig und führt zum Zufluss bei der natürlichen Person; die Weitergabe an die GmbH ist dann nur eine Einkommensverwendung (; siehe dazu auch Renner, SWK-Heft 27/2009, S 812, und Winkler, SWK-Heft 27/2009, S 816).