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Liebhaberei: Beurteilung
• Auch schon für Zeiträume vor der Geltung der LVO sind Tätigkeiten, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0058). - (§ 23 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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