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SWK 7, 1. März 2009, Seite 305

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und Bestandskraft

Prüfungsbeschluss des VfGH zu § 226a Tiroler Landesabgabenordnung

Otto Sarnthein

Der VfGH prüft derzeit die Verfassungsmäßigkeit einer landesgesetzlichen Regelung, auf deren Grundlage die Verwaltungsbehörden die Rechtsprechung des EuGH auch in Getränkesteuersachen zur Anwendung bringen können. Der Autor erachtet die landesgesetzliche Regelung für verfassungskonform.

1. Die Gesetzesstelle

§ 226a Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO), LGBl. Nr. 19/2007, regelt: Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch dann zulässig, wenn der Abgabenbescheid auf der Basis eines EuGH-Urteils erlassen worden ist und später eine Entscheidung des EuGH ergeht, aus der sich eine andere Auslegung seines früheren Urteil ergibt.

Art. II des LGBl. Nr. 19/2007 normiert, dass § 226a TLAO in der Fassung dieses Gesetzes auf Abgaben anzuwenden ist, die seit entstanden sind. Der und B 2229/97, die Prüfung des § 226a TLAO und des Art. II LGBl. Nr. 19/2007 eingeleitet.

2. Rückwirkung

Der Prüfungsbeschluss des VfGH ortet Bedenken gegen die Regelung der TLAO zunächst in dem Umstand, dass sie "zufolge Art. II LGBl. Nr. 19/2007" eine Rückwirkung zulässt.

Meines Erachtens muss für den zeitlichen Anwendungsbereich zwischen materiellen Steuerrechtsbestimmungen ...

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