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Unangemessene Pensionszusage als verdeckte Ausschüttung
(B.R.) Der Grundsatz, nach dem sich der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen - steuerlich anzuerkennenden - Pensionsanspruch regelmäßig nur "erdienen" kann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und vorgesehenem Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage. Wird eine Pensionszusage bzw. deren Erhöhung für einen kürzeren Anwartschaftszeitraum gewährt, liegt regelmäßig eine verdeckte Ausschüttung vor (BFH , I R 62/07).
Anmerkung: Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist sowohl nach deutscher (vgl. z. B. BFH , I R 80/02, BStBl. II 2003, 926) als auch österreichischer (vgl. Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 8 - Anhang, Stichwort "Pension" m. w. N.) Rechtsansicht, dass die Pensionsverpflichtung nicht (ausschließlich) durch das Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Berechtigten, sondern (auch) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleic...