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SWK 22, 1. August 2009, Seite R 50
Hinterziehung: Täter
• Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt. - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)
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