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SWK 22, 1. August 2009, Seite 50

Hinterziehung: Täter

Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt. - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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