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Gebührenbefreiung
• Die sachliche Gebührenbefreiung für die "Durchführung der Aufgaben" gem. § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes (BFG) betrifft im Bereich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 10 leg. cit. unter anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes", worunter im Beschwerdefall die durch die beiden beschwerdegegenständlichen Verträge für die ASFINAG aufgenommenen, an den Bund rückzahlbaren Verbindlichkeiten fallen. - (§ 2 Abs. 1 Z 10 BFG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0013)