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Getränkesteuer NÖ
• Nach dem Urteil des EuGH sind Restaurationsumsätze, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr bestehen, keine Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Art. 5 der 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG), sondern Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie. Die Abgaben von Getränken zum sofortigen Verzehr in einem Selbstbedienungsrestaurant erfolgt in der Regel im Sinne des zitierten Urteils im Rahmen einer Dienstleistung. Es liegen damit "Restaurationsumsätze" vor, auf die nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Getränkesteuer erhoben werden darf. - (§ 186a NÖ AO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
(, 0135)