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SWK 22, 1. August 2009, Seite W 94

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Der Verfassungsgerichtshof hat mehrere Verfahren (G 31/08, G 147, 148/08 und weitere) zum Sicherheitspolizeigesetz abgeschlossen. Telekombetreiber und Privatpersonen hatten Anträge gestellt, Teile dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, weil sie darin - vereinfacht dargestellt - unzulässige Überwachungsmaßnahmen erblickten. Konkret wurde in den Anträgen ausgeführt, das neue Sicherheitspolizeigesetz verpflichte Telekombetreiber dazu, in großem Stil Handy- und Internetdaten zu sammeln und bei Verlangen den Polizeibehörden zu übermitteln.

Dazu stellte der VfGH fest: Derzeit dürfen von den Telekombetreibern Kundendaten bis zum Ablauf jener Frist gespeichert werden, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten werden kann, bzw. solange ein Anspruch auf Zahlung besteht. Dies ist zulässig. Danach müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass das neue Sicherheitspolizeigesetz irgendeine Grundlage für eine darüber hinausgehende Speicherung von Handy- und Internetdaten schafft. Es bleibt also verboten, Kundendaten außer für den oben beschriebenen Zweck zu speichern.

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