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SWK 22, 1. August 2009, Seite 657

Mediationslehrgang stellt keine Berufsausbildung dar

Die Tochter der Berufswerberin hat nach ihrer Volljährigkeit an einem Diplomlehrgang für Mediation teilgenommen und diesen erfolgreich absolviert. Dieser umfasst einen in fünf Wochenendblockveranstaltungen pro Semester abgehaltenen Grundlehrgang sowie eine Ausbildung zum zertifikierten (eingetragenen) Mediator mit zehn Veranstaltungen in zwei Semestern und zusätzlich 24 Stunden Peergruppenarbeit, die als praxisbezogene Ausbildungsarbeit in die Ausbildungsdauer mit einzubeziehen ist. Insgesamt besuchte die Tochter der Berufswerberin 373 Lehreinheiten (205 theoretisch und 168 praktisch), somit 27 Lehreinheiten pro Monat (6,5 pro Woche).

Die Eintragung in die Mediatorenliste bietet Gewähr für eine bestimmte Befähigung des Mediators und die Sicherheit eines festen rechtlichen Rahmens.

Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden. Berufsausbildung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die fachliche Qualifikation zur Ausübung des angestrebten Berufs erreicht wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann jedoch nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann ni...

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