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SWK 22, 1. August 2009, Seite 17

Schuldnachlass als Betriebseinnahme bei Land- und Forstwirtschaft

Schuldnachlass als Betriebseinnahme bei Land- und Forstwirtschaft (§§ 17, 21 EStG)

Ein Schuldnachlass der Hausbank ist kein regelmäßiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 4 LuF PauschVO 2006 und nicht in der pauschalen Gewinnermittlung gemäß § 4 LuF PauschVO 2006 zu erfassen. Der Schuldnachlass ist als Betriebseinnahme gesondert in der Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Von der pauschalen Gewinnermittlung gemäß LuF PauschVO 2006 sind nur regelmäßige Rechtsgeschäfte und Vorgänge erfasst, sowohl in der "Vollpauschalierung" als auch in der "Teilpauschalierung" ().

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