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Klauselentscheidung zu Gold-Spar-Bedingungen
https://doi.org/10.47782/oeba202110072601
§ 8 FAGG; § 1, 6, 14 KSchG; § 864a, 879 ABGB; § 9 PrAG
Klauselentscheidung zu Gold-Spar-Bedingungen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Klausel 1 (Punkt 3b der AGB):
„Der Zeitpunkt für den Erwerb der Ware liegt innerhalb von 2 G-Handelstagen ab dem Tag des jeweiligen Zahlungseinganges am Bankkonto von G (‚Abrechnungszeitpunkt‘).“ […]
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist die Klausel als gröblich benachteiligend zu qualifizieren. Nach ihrem Inhalt steht es im Belieben der Bekl, den Abrechnungszeitpunkt innerhalb von zwei „G-Handelstagen“ selbst frei zu bestimmen – und damit den Preis zu beeinflussen –, was bei kurzfristigen Schwankungen des Goldpreises zum Nachteil des Verbrauchers sein kann. Ob der „G-Handelstag“ in den beiden an die Klausel anschließenden Sätzen transparent definiert wird, braucht nicht mehr geklärt zu werden.
Klausel 2 (Punkt 3c der AGB):
„Innerhalb des Vertraglichen Zeitrahmens und solange der Kunde innerhalb von 18 Kalendermonaten zumindest eine Zahlung in der Höhe von zumindest einer von ihm im Zuge der Goldkaufplan-Bestellung angegebenen monatlichen Zahlung leistet (‚Mindestzahlung‘), ist d...