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ASoK 1, Jänner 2017, Seite 29

Prüfung der Voraussetzungen bei einer Entlassungsanfechtung

Das Gericht kann die Anfechtungsklage auch dann abweisen, wenn es nur die Anfechtungsgründe (also nicht die Entlassungsgründe) geprüft hat und diese nicht vorliegen

Thomas Rauch

Wenn dem Arbeitnehmer kein besonderer Entlassungsschutz zukommt, löst auch eine unberechtigte Entlassung das Arbeitsverhältnis auf. Der Arbeitnehmer kann entweder eine Entschädigung für die rechtswidrige Auflösung begehren oder die Entlassung nach § 106 bzw § 107 ArbVG anfechten. Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, so ist die Entlassung rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis aufrecht. Dies setzt aber voraus, dass kein Entlassungsgrund, aber ein Anfechtungsgrund nach § 105 ArbVG (Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bzw verpöntes Motiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit a bis j ArbVG) vorliegt. Steht also fest, dass ein Entlassungsgrund gegeben ist, so ist nicht mehr zu prüfen, ob ein Anfechtungsgrund anzunehmen ist. Zur Prüfungsreihenfolge bzw zur dem Gericht vorgegebenen Vorgangsweise hat sich jüngst das OLG Wien in seiner Entscheidung vom , 7 Ra 37/16m, in zutreffender Weise geäußert. Im Folgenden wird insbesondere die Prüfungsreihenfolge bei der Entlassungsanfechtung näher erörtert.

1. Zur älteren Judikatur

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 248/94, – entgegen den Rechtsmeinungen der Unterinstanzen – die Auffassung vertreten, dass ein Anfechtungsverfahren nach § 106 Abs 2 ArbVG nicht losgelöst von der Tatsache der Entlassun...

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