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Einfuhrabgaben: Befreiung
• Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinn des Art. 185 nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. - (Art. 186 ZK), (Abweisung)
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