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Zollschuldner
• Zollschuldner sind nach Art. 202 Abs. 3 ZK auch die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war. - (§ 202 Abs. 3 ZK), (Abweisung)
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