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Parkometergesetz Wien
• Der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. ParkometerG wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung von Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann jedoch nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden. - (§ 1a Wr. ParkometerG), (Abweisung)
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